Das Strahlenschutzgesetz
19 Januar 2018
Bis Ende 2018 wird das Strahlenschutzrecht in Deutschland neu strukturiert. Initiiert wurde die Maßnahme durch die am 6. Februar 2014 in Kraft getretene Richtlinie 2013/59/Euratom. Mit dieser neuen Richtlinie soll der Strahlenschutz unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse gestärkt werden. Dazu gehört auch der Schutz vor Radon. Außerdem soll nun auch national zwischen geplanten, bestehenden und notfallbedingten Expositionssituationen unterschieden werden. Zur nationalen Umsetzung wurde am 27. Januar 2017 vom Bundeskabinett das Strahlenschutzgesetz beschlossen. Nachdem es den Bundesrat passiert haben wird, soll es spätestens zum Ende des Jahres 2018 in Kraft treten.
Das Strahlenschutzrecht war über viele Jahre für die Anwendungsgebiete in der Medizin von Röntgenverordnung (RöV) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geprägt. Mit dem Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes werden diverse Gesetze Änderungen erfahren (das Atomgesetz, das Weingesetz, das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch u.v.m.). Vor allem aber werden Röntgen- und Strahlenschutzverordnung hinfällig. Inhalte finden sich entweder im Strahlenschutzgesetz wieder oder sie werden in Verordnungen neu geregelt. Manche Richtlinie, die bisher unter RöV und StrlSchV angesiedelt war, wird vermutlich auf Verordnungsniveau gehoben. Dies ist bspw. hinsichtlich der Qualifizierungsvorgaben zu erwarten.
Schade ist, dass mit der Zusammenfassung aller Anwendungsgebiete ionisierender Strahlen, von der Medizin über die Industrie bis hin zur Nuklearwirtschaft gerade für die medizinischen Anwender nicht mehr die für sie wesentlichen Bestimmungen hintereinander weg strukturiert in einem Regelwerk aufgeführt sind. Konnte man bisher bspw. die Röntgenverordnung als Leitfaden für ein Qualitätsmanagementsystem lesen, muss der medizinische Anwender jetzt inhaltlich "springen", da im Strahlenschutzgesetz auch Regeln aufgeführt sind, die für ihn nicht relevant sind.
Auch wenn sich in der Struktur des Rechtssystems Strahlenschutz viele Änderungen ergeben, bleibt doch für die medizinischen Anwender inhaltlich vieles gleich.
Die Strahlenschutzorganisation mit Strahlenschutzverantwortlichem (SSV) und Strahlenschutzbeauftragtem (SSB) bleibt erhalten. Neu ist der explizit aufgeführte Kündigungsschutz für den SSB.
Der Medizinphysikexperte bekommt im Strahlenschutzgesetz eine größere Bedeutung und auch in der Diagnostik einen festen Platz. Zu seinen Aufgaben gehört es, bereits bei der Planung und später beim Einsatz von Verfahren mit höherem Dosisbedarf, allen voran bei der Computertomographie und Interventionen, beratend tätig zu werden. Dazu gehört es auch, Messungen durchzuführen.
Über die ohnehin bestehenden Diagnostischen Referenzwerte hinaus wird ein Benchmark auch bei Untersuchungen mit höherem Dosisbedarf aber wohl noch nicht gefordert. Dabei wären gerade diese konkreten Vergleiche innerhalb einer Abteilung und zwischen unterschiedlichen Krankenhäusern sinnvoll, weil sie in der Praxis ansetzen und konkret verdeutlichen können, welches Potenzial zur Dosisoptimierung noch besteht. Hier wird also der Anwender selbst gefordert sein, aktiv zu werden.
Bereits seit langem absehbar war die Änderung des Grenzwertes für die Augenlinsendosis beruflich strahlenexponierter Personen auf 20 mSv pro Jahr (bisher 150 mSv). Eine Pflicht zur individuellen dosimetrischen Überwachung wird trotz der deutlichen Grenzwertabsenkung aber wohl nicht kommen. Mit Bleiglasscheibe, Strahlenschutzbrille oder -visier dürfte es gut möglich sein, den Grenzwert einzuhalten. Da im Übrigen eine Überschreitung vor allem bei Interventionenen denkbar wäre, greift hier die Beratung des Medizinphysikexperten.
Gab es bisher ungenützte Möglichkeiten bei der Verbesserung des Strahlenschutzes, so lag es sicherlich nicht an einer unzureichenden Gesetzeslage. Auch mit den bisherigen Gesetzen und Verordnungen war die Bundesrepublik gut aufgestellt. Das Problem ergab und ergibt sich üblicherweise in der Praxis. Für eine zuverlässige Umsetzung der Strahlenschutzgrundsätze und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sind die thematische Sensibilisierung, das inhaltliche Verständnis und das Know how zur Realisierung in der Praxis erforderlich. Vermeintliches Wissen ohne tiefgehendes und vernetztes Verständnis genügt eben nicht.
Insofern bleibt es abzuwarten, was der Gesetzgeber gerade bei den Qualifizierungsvorgaben plant. Solange es für die Schulungen bei zeitlichen Vorgaben, Grobzielen und einer Beschränkung des e-Learning auf 50 % bleibt und wissenschaftliche pädagogische Erkenntnisse unberücksichtigt bleiben, kann keine Verbesserung erwartet werden. Stattdessen ist es nötig, sich kritisch mit den bisherigen Schulungskonzepten auseinanderzusetzen, bei denen Teilnehmer tagelang mit Vorträgen konfrontiert wurden und Fernunterricht dadurch charakterisiert war, dass lediglich Texte zu lesen oder PDF-Dateien durchzuklicken waren. So wird weder thematisch sensibilisiert, noch motiviert oder Wissen geschaffen, das in die konkrete praktische Anforderung transferiert werden kann.