Rechtfertigende Indikation

06 April 2018

Die rechtfertigende Indikation ist ein Rechtsbegriff. Sie ist die zwingende Voraussetzung, um an einem Menschen lege artis ionisierende Strahlen anwenden zu dürfen. Zum Stellen der rechtfertigenden Indikation sind Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehört u.a. die entsprechende Qualifikation des Arztes oder Zahnarztes, der die rechtfertigende Indikation stellt.

Die rechtfertigende Indikation ist zunächst einmal int den Begriffsbestimmungen der Röntgenverordnung definiert als: „Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet wird.“

Die klinische Röntgenanforderung eines nicht fachkundigen Arztes stellt somit keine rechtfertigende Indikation, sondern allenfalls eine medizinische Indikation dar. Dass die klinischen Informationen in die rechtfertigende Indikation und als klinische Angaben in den Befund einfließen, ist davon unbenommen.

§ 23 RöV beschäftigt sich näher mit der rechtfertigenden Indikation. Hier heißt es sinngemäß:

  • Röntgenstrahlen dürfen in der Medizin und Zahnmedizin nur nach dem Stellen der rechtfertigenden Indikation angewendet werden.
  • Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Dabei sind andere Verfahren, insbesondere solche mit geringerer Exposition zu berücksichtigen.
  • Der Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, muss den Patienten vor Ort untersuchen können.

    Anmerkung: Aus Sicht des Autors muss sich der Arzt zumindest selbst ein Bild vom Patienten machen. Er kann also nicht nach Aktenlage oder auf „Zuruf“ entscheiden. Eine Indikation auf „Zuruf“ mit dem Hinweis, man habe den Patienten zwar untersuchen können, aber darauf verzichtet, wäre vergleichbar mit einer teleradiologischen Anforderung, die ganz andere Rahmenbedingungen erfordert.

  • Der Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, muss ggf. von anderen Ärzten alle für seine Entscheidung relevanten Informationen einholen.
  • Bei gebärfähigen Frauen ist zu klären, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu prüfen.

Dass es zum Stellen der rechtfertigenden Indikation einer Approbation als Arzt oder Zahnarzt und einer entsprechenden Fachkunde bedarf, ergibt sich aus § 24 RöV (Berechtigte Personen). Dort heißt es, dass die Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen auf die o.g. Personen und jene Ärzte und Zahnärzte beschränkt ist, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes oder Zahnarztes stehen.

Spannend ist die Frage, wer wofür verantwortlich ist, wenn schlechte oder unzureichende klinische Angaben zu einer unnötigen Röntgenuntersuchung geführt haben.

Strahlenschutzrechtlich bleibt immer der Arzt in der Verantwortung, der die rechtfertigende Indikation stellt. Er muss Informationen einholen, abwägen, entscheiden ... und die Strahlenanwendung rechtfertigen. Haftungsrechtlich könnte die Situation komplizierter sein, wobei es letztlich immer auf den Einzelfall ankommen wird. Dabei wird von wesentlicher Bedeutung sein, welche Erfahrung die beteiligten Ärzte vorweisen konnten und ob sie ausreichende Sorgfalt haben walten lassen. So wird der Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die Angaben eines gerade approbierten Arztes sicherlich stärker hinterfragen müssen, als jene eines erfahrenen Kollegen.

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